Familienurlaub wird gefördert

Wir unterstützen Sie dabei

Gemeinnützige Familienferienstätten, die Ferien für Familien anbieten, sind nach ihrer räumlichen, personellen und organisatorischen Ausgestaltung systematisch auf die Arbeit für und mit Familien mit Kindern ausgerichtet. Kolping Familienferienstätten werden betrieben von gemeinnützigen Trägern, die auf der Basis der christlichen Werteorientierung Inhalte, Methoden und Formen ihrer Angebote gestalten. Mit ihren urlaubsbegleitenden Angeboten entlastet und unterstützt die gemeinnützige Familienerholung Familien, Eigeninitiative zu entwickeln, eigene Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten. Damit leistet sie einen besonderen Beitrag zur Förderung von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz. Der gemeinnützige (niedrigere) Preis ist für Sie relevant, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit (Einkommensnachweis)
  • Erholungsbedürftigkeit (ärztliches Attest)*
  • Hilfs- und/oder Pflegebedürftigkeit (entspr. Nachweis)

 

HIER GEHT'S ZUM ZUSCHUSSRECHNER

 

Auskunft und Beratung erhalten Sie in den Familienferienstätten.
Wenn keines der Kriterien für den niedrigen gemeinnützigen Preis greift, gelten die genannten Standardpreise. Alle angegebenen Preise in Euro.

 

*) Diese Voraussetzung ist nicht in allen Kolping-Familienferienstätten als Nachweis anerkannt.

Zuschüsse für Familienferien

Für kinderreiche und einkommensschwächere Familien, für Alleinerziehende oder auch für Familien mit behinderten Familienangehörigen kann es Zuschüsse für die Familienerholung in einer gemeinnützigen Familienferienstätte geben. Die wichtigsten Zuschussgeber sind dabei die Bundesländer mit den sogen. „Individualzuschüssen“, aber auch im kirchlichen oder im kommunalen Bereich sind Zuschüsse möglich.

Einige Bundesländer unterstützen Familien nach eigenen umfangreichen Kriterien, z. B. hinsichtlich des ständigen Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland, den Einkommensgrenzen, einer Mindest- und Höchsturlaubsdauer und der Förderhöhe (nähere Auskünfte, welches Bundesland Zuschüsse für Familienurlaub gewährt, erhalten Sie in der Kolping Urlaub-Anlage, die Sie buchen möchten).

Zuschüsse müssen von den Familien gesondert beantragt werden, und zwar in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Das bedeutet, dass eine Familie einen Zuschuss beantragen, aber selbst bei Einhaltung der Kriterien nicht sicher sein kann, ob sie den Zuschuss erhält. Sicherheit bietet erst der Bescheid.

Da die Kosten für einen Ferienaufenthalt durch einen „Individualzuschuss“ deutlich niedriger ausfallen, lohnt sich eine Erkundigung bei der zuständigen Stelle immer.


Individualzuschüsse der Bundesländer für Urlaub

Gemeinnützige Familien- und Seniorenerholung – Berechnungsgrundlagen

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen bei der Ermittlung der für Sie geltenden Preise helfen. Das Ergebnis der von Ihnen durchgeführten Berechnung soll aussagen, ob für Sie die günstigen Preise der Spalte „Gemeinnütziger Preis“ oder die höheren Preise der Spalte „Standardpreis“ gelten. Bitte tragen Sie in der nachfolgenden Tabelle 1 ihre individuelle Familieneinkommenssituation ein und vergleichen das Ergebnis mit der nach Tabelle 2 zu ermittelnden Jahreseinkommensgrenze nach den Regelsätzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (seit 1.1.2014).

Schritt 1 - Berechnung Ihrer Jahreseinkommensgrenze:
Berechnung Ihrer Jahreseinkommensgrenze nach den Regelsätzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1.1.2014.
Die Jahreseinkommensgrenze ermitteln Sie mit Hilfe der Tabelle durch Hochrechnung der dort genannten Sätze pro Haushaltsmitglied auf das Jahr.

Schritt 2 – Berechnung Ihres Jahres-Familieneinkommens:
Zum Familieneinkommen gehören im einzelnen:

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes
• das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Steuerbescheid (falls ein Steuerbescheid vorliegt)
• falls kein Steuerbescheid vorliegt: Bruttoeinkommen (Jahresbruttogehalt u.a.)
./.Werbungskosten gem. Einzelnachweis, mindestens jedoch 1000,- EUR pro Jahr

b) andere Bezüge, die zur Bestreitung des Familienunterhaltes bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen solche Einnahmen, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, z.b. Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsansprüche, evtl. Unterhaltsbeiträge des Sozialamtes sowie bei Renten der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenanteil. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe.

Sollte das Familieneinkommen nicht höher sein als Ihre persönliche Einkommensgrenze, erhalten Sie die günstigeren Preise für die „Gemeinnützige Familien- und Seniorenerholung“.